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Satzung
Satzung der Freunde und Förderer Schule Schloss Neubeuern e.V., beschlossen in der Mitgliederversammlung am 17.07.93 mit Änderungen beschlossen am 01.12.93 und 22.07.2000.


§ 1 Name und Sitz
1.1. Der Verein führt den Namen: Freunde und Förderer Schule Schloss Neubeuern e.V. mit Sitz in München, ist er im Vereinsregister des Amtsgerichts München eingetragen.

1.2. Der Verein ist ein Zusammenschluss von ehemaligen Schülern, Lehrern/Erziehern, juristischen Personen und Freunden der Schule Schloss Neubeuern, die sich die Unterstützung von Schule und Heim zur Aufgabe gemacht haben.



§ 2 Gemeinnützigkeit
2.1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung" (AO ‘77). Er ist dabei selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2.2. Alle Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

2.3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.



§ 3 Zweck und Aufgaben des Vereins sind

3.1. Unterstützung förderungswürdiger Kinder, deren Eltern die Kosten einer Internatserziehung nicht aufbringen können,

3.2. Unterstützung der Schule Schloss Neubeuern.

Der Vereinszweck wird insbesondere erreicht durch

3.3. Öffentlichkeitsarbeit bezüglich der Ziele und der Effektivität der Internatserziehung,

3.4. Bereitstellen von Finanzmitteln für förderungswürdige Kinder,

3.5 Gezielte Sachspenden für den Schul-, Internats- und Gildenbetrieb.



§ 4 Mitgliedschaft
4.1. Der Verein besteht aus Einzelmitgliedern. Korporative Mitgliedschaft, z.B. von Vereinen oder Firmen, bleibt auf Ausnahmen beschränkt. Darüber entscheidet der Vorstand.

4.2. Mitglieder können alle Personen werden, denen die Unterstützung der Schule Schloss Neubeuern ein Anliegen ist.

4.3. Der Eintritt kann jederzeit, der Austritt nur zum Ende des Kalenderjahres erfolgen. Der Austritt muss schriftlich erklärt werden. Die Mitgliedschaft beginnt jeweils zum 1.1. im Jahr des Eintritts.

4.4. Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vorstand. Der Ausschluss tritt ein bei

  • Verzug von 2 Jahresbeiträgen
  • erheblichem Verstoß gegen die Interessen des Vereins.

Wird gegen den Ausschluss Einspruch erhoben, entscheidet die Mitgliederversammlung.



§ 5 Mitgliedsbeitrag
5.1. Der Verein erhebt einen Mitgliedsbeitrag, der von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird.

5.2. Eine Ermäßigung kann gewährt werden.



§ 6 Organe
6.1. Mitgliederversammlung:
a) Die Mitgliederversammlung ist die oberste Instanz des Vereins.
b) Die Mitgliederversammlung hat unter anderem folgende Aufgaben:
  • Beschluss der Satzung sowie deren Änderungen
  • Beschluss der Ziele und Aufgaben der Vereinsarbeit
  • Entlastung des Vorstands
  • Wahl der Vorstandsmitglieder und der Kassenprüfer
  • Besetzung der Gremien, Ernennung von Ehrenmitgliedern

c) Stimmberechtigt sind alle anwesenden Vereinsmitglieder.
d) Satzungsänderungen bedürfen einer Zweidrittelmehrheit.
e) Die Mitgliederversammlung findet jährlich beim Sommerfest im Juli statt. Die Tagesordnung ist den Mitgliedern mindestens 2 Wochen vorher schriftlich bekannt zu geben.
f) Über die Jahresversammlung ist durch den Schriftführer Protokoll zu führen. Dieses ist vom Schriftführer und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen.

6.2. Außerordentliche Mitgliederversammlung:
a) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das besondere Interesse des Vereins erfordert und mit einem Beschluss nicht bis zur Mitgliederversammlung gewartet werden kann.
b) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen entweder vom Vorstand oder wenn mindestens 10 Prozent der Mitglieder dies unter Angabe von  Gründen schriftlich verlangen.

6.3. Der Vorstand:
a) Dem Vorstand obliegt die Führung des Vereins. Er regelt alle Vereins Angelegenheiten in eigener Verantwortlichkeit entsprechend der Satzung und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung und verwaltet das Vereinsvermögen.
b) Die Mitgliederversammlung wählt den Vorsitzenden und fünf bis sieben weitere Mitglieder des Vorstandes. Der Vorstand legt die Aufgaben seiner Mitglieder fest.
c) Die beiden Vorsitzenden, und zwar jeder für sich allein, vertreten den Verein.
d) Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für drei Jahre gewählt. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Wahlzeit aus, ist eine Neuwahl erst bei der nächsten Mitgliederversammlung bzw. bei einer außerordentlichen Mitgliederversammlung möglich bzw. anzustreben.
e) Der 1. Vorsitzende repräsentiert den Verein und gibt Richtlinien und Weisungen für die Tätigkeit des Vereins, des Vorstands und der Gremien.

6.4. Die Kassenprüfer:
a) Mit dem Vorstand werden jeweils zwei Kassenprüfer gewählt. Sie dürfen nicht Mitglieder des Vorstands sein.
b) Den Kassenprüfern obliegt die Überprüfung der Jahresabrechnung. Über das Ergebnis berichten sie der Mitgliederversammlung. Diese entscheidet über  die Entlastung des Vorstands.



§ 7 Auflösung des Vereins
7.1. Der Verein kann nur aufgelöst werden, wenn dies in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Versammlung der Mitglieder beschlossen wird. Zu einem gültigen Beschluss ist die Zustimmung von drei Vierteln der erschienenen Stimmberechtigten erforderlich.

7.2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die "Stiftung Landerziehungsheim Neubeuern", Schloss, 83115 Neubeuern/Inn, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu benutzen hat.